für die Förderung der Musikalischen Arbeit am Dom zu Meißen

Satzung

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Freundeskreis Dom-Musik Meißen e.V. - Vereinssatzung (ab 02.05.2015)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis Dom-Musik Meißen" mit Sitz in Meißen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar die gemeinnützige För-derung der Musik am Dom zu Meißen im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwek-ke" laut § 52 der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der musikalischen Arbeit am Dom zu Meißen, insbesondere-die fördernde Begleitung der Arbeit des Domchores-die ergänzende Unterstützung bei derBereitstellung von Notenmaterial und Musikinstrumenten

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Minderjährige unter 18 Jahren benötigen die Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3.3 Die Mitgliedschaft endet-durch freiwilligen Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Jahres-endezu erklären ist,-durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung,-Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss. (Bereits gezahlte Jahres-beiträge werden in den vorgenannten Fällen nicht erstattet.)-durch Zahlungsverzug, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitragwiederholt nicht gezahlt wurde.

3.4 Der/die Domkantor/in am Dom zu Meißen ist geborenes Mitglied.

§ 4 Aufbringung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins

4.1 Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch-Mitgliedsbeiträge,-Spenden-freiwillige Zuwendungen

4.2 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt

-24€ für Vollbetragszahler (12 € ermäßigt)

-48 € für juristische Personen / Institutionen

4.3 Vollbeitragszahler sollen Berufstätige und Ruheständler sein. Ermäßigte Beiträge sollen für in Ausbildung befindliche und sozial schwache Mitglieder gelten. Einzelheiten dazu bestimmt der Ausschuss; er kann in Ausnahmefällen das Mitglied von der Beitragszahlung freistellen.

4.4 Das Vermögen sowie eventuelle Überschüsse dürfen ausschließlich für die satzungsmäs-sigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung-en aus Mitteln des Vereins.

4.5 Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

5.1 Der Vorstand

5.1.1 Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus erstem Vorsitzenden, zweitem Vorsitzendem und dem Schatzmeister.Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

5.1.2 Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit. Er plant und lei-tet die Vereinstätigkeit und arbeitet ehrenamtlich.

5.1.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

5.1.4 Der Vorstand tritt entsprechend den jeweiligen Erfordernissen zusammen.

5.2 Der Ausschuss

5.2.1 Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, dem Schriftführer und maximal 5 Beisitzern.

5.2.2 Dem Ausschuss obliegt dieDurchführung der laufenden Geschäfte des Vereins.Er entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, freiwilligen Spenden sowie sonstigen Zuwendungen und arbeitet ehrenamtlich.

5.2.3 Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.Die jeweils amtierenden Ausschussmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

5.2.4 Ausschusssitzungen finden mindestens einmal im Quartal und bei Bedarf statt.Die Einladung zu Ausschusssitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen.Ausschusssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 5 Ausschussmitglieder -darunter einer der Vorsitzenden -anwesend sind.

5.2.5 Der Ausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.2.6 Beschlüsse des Ausschusses können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmünd-lich gefasst werden, wenn alle Ausschussmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfah-ren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Ausschussbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5.2.7 Der/die Domkantor/in nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

5.3 Die Mitgliederversammlung

5.3.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

5.3.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-interesse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

5.3.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vor-sitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.Das Einladungsschreiben gilt 3 Tage nach Absendung als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse ge-richtet ist.

5.3.4 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem ande-ren Vereinsorgan übertragen wurden.Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie be-stellt einen unabhängigen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören darf, um die Buchführung einschließlich Jahres-abschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:-Aufgaben des Vereins-Mitgliedsbeiträge und Ermäßigungen-Satzungsänderungen-Auflösung des Vereins.

5.3.5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig aner-kannt, wenn mindestens 9 Vereinsmitglieder anwesend sind.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Verhinderung kann schriftlich abgestimmt werden.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, außer bei juristischen Personen auf einen bevoll-mächtigten Vertreter.

5.3.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Auf Wunsch von mindestens einem Mitglied kann geheim abgestimmt werden.

§ 6 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

6.1 Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen und vertretenden Vereinsmitglieder erforderlich.Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversamm-lung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgese-hene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

6.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlichmitgeteilt werden.

§ 7 Niederschriften

Die in den Vorstandssitzungen, den Ausschusssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die sinngemäße Wiedergabe ist ausreichend.

§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung

8.1 Mitgliedschaft und Tätigkeit im Verein erfolgen auf eigene Kosten und Gefahr, eine Haftung des Vereins für daraus entstandene Schäden ist ausgeschlossen.

8.2 Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zu einem Unfall oder Nachteil geführt hat. Dieser Ausschluss gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.8.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung der Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 9 Vereinsauflösung und Vermögensbindung

9.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

9.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hochstift Meißen, welches dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Dommusik am Dom zu Meißen zu verwenden hat.

Meißen, den 02.05.2015

Besuchen sie auch die Seiten des Dom zu Meißen bzw. Dom-Musik Meißen und des Dombauvereins.  Unser Vereinsflyer ist hier zur Weiterverbreitung verfügbar.